ihr diesbezügliches Argument ist unbehelflich. Dass es sich entgegen ihrer Ansicht nicht um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt hat, zeigt sich ausserdem gerade darin, dass ihr automobilistischer Leumund einschlägig getrübt ist und aufgrund dessen Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG zur Anwendung gelangt. Der Führerausweis der Beschwerdeführerin wurde somit zu Recht für die Dauer von 24 Monaten entzogen. - 11 -