WBE.2020.232 vom 4. September 2020, Erw. II/5.4 mit Hinweis). Dies gilt insbesondere auch bei beruflicher Angewiesenheit auf den Führerausweis (Urteil des Bundesgerichts 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021, Erw. 2.2.3 mit Hinweisen). Deshalb ist der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie aus beruflichen Gründen auf den Führerausweis angewiesen sei, unbeachtlich. Da die Mindestentzugsdauer zwingend einzuhalten ist, ist auch nicht von Belang, ob sich die Beschwerdeführerin seit dem Vorfall vom 27. Januar 2021 an die angeordneten Auflagen gehalten hat; ihr diesbezügliches Argument ist unbehelflich.