Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG statuiert eine gesetzliche Mindestentzugsdauer von zwei Jahren, die – abgesehen von einer hier nicht anwendbaren Ausnahme (vgl. Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG) – ungeachtet der Umstände des Einzelfalls und damit auch nicht gestützt auf Bemessungsgründe im Sinne von Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG unterschritten werden darf (vgl. BGE 135 II 334, Erw. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_372/2022 vom 26. Januar 2023, Erw. 3.5 mit Hinweisen). Nachdem die Administrativbehörde die gesetzlich vorgesehene Minimaldauer nicht überschritten hat, ist eine mildere Massnahme im vorliegenden Fall somit von Gesetzes wegen ausgeschlossen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts