Dementsprechend hätte gegenüber der Beschwerdeführerin ein gesetzlicher Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit, d.h. auf mindestens zwei Jahre (mit offener Maximaldauer), angeordnet werden müssen. Weshalb das Strassenverkehrsamt darauf verzichtet und faktisch einen befristeten Warnungsentzug ausgesprochen hat, kann hier aber offengelassen werden, da es dem Verwaltungsgericht aufgrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Verschlechterungsverbots (§ 48 Abs. 2 VRPG; sog. reformatio in peius) ohnehin verwehrt wäre, den angefochtenen Entscheid zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abzuändern (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.357 vom 9. Mai 2023, Erw.