Nachdem die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2021 eine schwere Widerhandlung begangen hat und ihr in den vorangegangenen zehn Jahren der Führerausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften entzogen worden war, gelangt Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG zwingend zur Anwendung. Ein ausnahmsweiser Verzicht auf die darin vorgesehene Massnahme fällt ausser Betracht, da die Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 2 lit. d Satzteil 2 SVG vorliegend nicht erfüllt sind. Dementsprechend hätte gegenüber der Beschwerdeführerin ein gesetzlicher Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit, d.h. auf mindestens zwei Jahre (mit offener Maximaldauer), angeordnet werden müssen.