4. Nach einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis für unbestimmte Zeit – mindestens aber für zwei Jahre – entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). Dabei handelt es sich um einen Sicherungsentzug, da dieser auf einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung beruht (BGE 141 II 220, Erw. 3.2 mit Hinweis). - 10 -