chen Anhaltung noch ein körperlich auffälliges Zustandsbild (u.a. Amnesie, Romberg leicht schwankend) beschrieben (Strafakten, act. 64). Diese körperlichen Auffälligkeiten konnten der Beschwerdeführerin nicht verborgen bleiben. Zumindest hätte ihr bewusst sein müssen, dass diese mit ihrem vorgängigen Cannabiskonsum in Zusammenhang stehen könnten. Daher ist davon auszugehen, dass sie die bestehenden körperlichen Auffälligkeiten – entweder bei Antritt der Fahrt oder währenddessen – bemerkt und ihre Fahrunfähigkeit damit in Kauf genommen hat. Ihr Verschulden ist vor diesem Hintergrund als schwer einzustufen.