Vorliegend besteht kein Anlass, eine von der rechtlichen Würdigung durch die Strafbehörde abweichende Beurteilung vorzunehmen. Dass die Beschwerdeführerin im näheren zeitlichen Umfeld vor der Blutuntersuchung Cannabis konsumiert hat, steht angesichts der Analyseresultate fest (vgl. Strafbefehl vom 1. September 2022, S. 2; BRUNO LINIGER, Drogen, Medikamente und Fahreignung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, 2005, S. 37). Sie bringt vorliegend auch nichts vor, um den erfolgten Cannabiskonsum zu entkräften. Wann und wieviel Cannabis sie dabei konkret konsumiert hat, lässt sich den Strafakten nicht entnehmen;