SVG anzulasten wäre. Es trifft zwar zu, dass die Administrativbehörde hier nicht an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Strafbehörde gebunden ist. Daraus kann jedoch nicht der direkte Schluss gezogen werden, es liege lediglich eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften respektive kein schweres Verschulden vor. Im Gegenteil gebietet es der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden (Urteile des Bundesgerichts 1C_536/2016 vom 23. Februar 2017, Erw. 2.2; 1C_741/2021 vom 15. Juni 2022, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen).