Im Strafverfahren wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, der in administrativrechtlicher Hinsicht Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG entspricht (siehe vorne Erw. 3.2), verurteilt. Ihr wurde dabei gemäss Strafbefehl vom 1. September 2022 (Akten Strassenverkehrsamt, act. 574) ein vorsätzliches Handeln vorgeworfen. In subjektiver Hinsicht legt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren weder konkret dar noch ist erkennbar, inwiefern ihr – in Abweichung von der vorinstanzlichen Auffassung und jener der Strafbehörde – nicht ein schweres Verschulden im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG anzulasten wäre.