SVG, der das strafrechtliche Pendant zu Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG darstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_536/2016 vom 23. Februar 2017, Erw. 2.1; 6A.55/2006 vom 5. Februar 2007, Erw. 3), liegt dann vor, wenn die betroffene Person infolge einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit nicht erkennt, dass sie sich in einem fahrunfähigen Zustand befindet oder ein solcher eintreten könnte, und sie nichtsdestotrotz wissentlich und willentlich ein Fahrzeug führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2022 vom 23. Oktober 2023, Erw. 2.2.2 mit Hinweis).