3.2. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Wer wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug lenkt, begeht eine schwere Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Entzug des Führerausweises gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG ein schweres Verschulden, also Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, voraus (Urteil des Bundesgerichts 1C_25/2016 vom 4. Juli 2016, Erw. 2.1). Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, der das strafrechtliche Pendant zu Art. 16c Abs. 1 lit.