3. 3.1. Umstritten ist die Qualifikation der durch die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2021 begangenen Widerhandlung. Während die Vorinstanz diesen Vorfall als schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG einstuft, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es liege eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor.