2. 2.1. Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV). Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmitteleinwirkung gilt als erwiesen, wenn im Blut der fahrzeugführenden Person namentlich Tetrahydrocannabinol (THC) in einer Konzentration von 1.5 µg/L oder mehr nachgewiesen wird (Art. 2 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 [VSKV-ASTRA;