1.3. Obschon die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, die Administrativbehörde sei vorliegend nicht an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil gebunden, bestreitet sie die von der Vorinstanz vorgenommene Feststellung des Sachverhalts, welche mit jener im Strafbefehl vom 1. September 2022 übereinstimmt, nicht und stellt diesen auch nicht abweichend dar (vgl. Beschwerde, S. 5). Insofern ist nicht erkennbar, was sie mit ihrem diesbezüglichen Einwand bezweckt und aus welchem Grund eine Parteibefragung zur Sachverhaltsermittlung angezeigt sein sollte.