Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7 % MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners. 2. Am 1. Mai 2023 fällte das DVI den folgenden Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der restlichen Entzugsdauer nach Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids neu festzusetzen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 147.–, zusammen Fr. 1'147.– zu bezahlen. -4-