Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2023.220 / jl / jb (DVIRD.22.178) Art. 13 Urteil vom 2. Februar 2024 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Markus Leimbacher, Rechtsanwalt, Badenerstrasse 9, Postfach, 5201 Brugg AG gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 1. Mai 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geboren am tt.mm. 1978, erwarb den Führerausweis der Katego- rie B (Personenwagen) am tt.mm. 2006. Ihr gegenüber wurden bis anhin folgende Administrativmassnahmen ausgesprochen: 03.07.1997 Vorsorglicher Sicherungsentzug des Lernfahrausweises der Kategorie B und des Führerausweises für Motorfahr- räder auf unbestimmte Zeit und Anordnung einer fachärzt- lichen Begutachtung (Drogen, andere Gründe); 17.11.2005 Wiedererteilung des Lernfahr- bzw. Führerausweises (nach bestandener Prüfung) unter Auflagen (mind. 12-mo- natige Betäubungsmittelabstinenz); 18.01.2008 Aufhebung der Auflagen; 04.05.2011 Vorsorglicher Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit und Anordnung einer verkehrspsychiatrischen Begutachtung (Drogen); 25.11.2011 Definitiver Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit ab 12.02.2011 und Sperrfrist 3 Monate (schwere Widerhand- lung, Führen eines Personenwagens unter Betäubungs- mitteleinfluss [begangen am 11.02.2011]; negatives ver- kehrspsychiatrisches Gutachten; Sperrfristablauf: 11.05.2011); 13.01.2012 Sofortige Wiedererteilung des Führerausweises unter Auf- lagen (24-monatige Betäubungsmittelabstinenz); 21.11.2013 Verwarnung (leichte Widerhandlung, Geschwindigkeit); 26.03.2015 Definitiver Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit ab so- fort (Missachten von Auflagen, Drogen); 13.10.2015 Sofortige Wiedererteilung des Führerausweises unter Auf- lagen (Betäubungsmittelabstinenz; Abstinenz von Ben- zodiazepinen; Alkoholfahrabstinenz); 30.06.2017 Definitiver Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit ab 02.05.2017 und Sperrfrist 3 Monate (schwere Widerhand- lung, Führen eines Personenwagens unter Betäubungs- mitteleinfluss [begangen am 02.05.2017]; schwere Wider- handlung, Führen eines Personenwagens trotz Entzugs des Führerausweises [begangen am 04.05.2017]; Miss- achten von Auflagen, Drogen; Sperrfristablauf: 04.08.2017); 31.01.2020 Sofortige Wiedererteilung des Führerausweises unter Auf- lagen (Betäubungsmittelabstinenz; Alkoholfahrabstinenz; regelmässige Suchtberatung); 13.07.2020 Anpassung der Auflagen gem. Verfügung vom 31.01.2020 (Modalitäten); 01.04.2021 Definitiver Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit ab 22.02.2021 (Missachten von Auflagen, Drogen [Vorfall vom 27. Januar 2021]); 17.01.2022 Sofortige Wiedererteilung des Führerausweises unter Auf- lagen (Betäubungsmittelabstinenz). -3- 2. Mit Verfügung vom 24. November 2022 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) A._____ den Führerausweis für die Dauer von 24 Monaten ab 20. Januar 2023 bis und mit 21. Februar 2024 (unter Anrechnung eines Teilentzugs in der Zeit ab 22. Februar 2021 bis und mit 17. Januar 2022). Zur Begründung führte es im Wesentlichen Folgendes aus: Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c des Strassenverkehrsge- setzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) • Führen eines Personenwagens unter Betäubungsmitteleinfluss • Missachten Auflage im Führerausweis Begangen am: 27.01.2021 in Wohlen AG (gemäss rechtskräftigem Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 01.09.2022). B. 1. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 24. November 2022 liess A._____ am 22. Dezember 2022 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) erheben und folgende Anträge stellen: 1. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 24. November 2022 sei aufzuheben. 2. Die Dauer des Führerausweisentzuges sei auf maximal zwölf Monate fest- zusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7 % MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners. 2. Am 1. Mai 2023 fällte das DVI den folgenden Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der restlichen Entzugsdauer nach Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids neu festzu- setzen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 147.–, zusammen Fr. 1'147.– zu bezahlen. -4- 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 liess A._____ gegen den ihr am 26. Mai 2023 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Ver- waltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Anträge stellen: 1. Der Entscheid des Beschwerdegegners vom 1. Mai 2023 und die Verfü- gung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 24. November 2022 sei[en] aufzuheben. 2. Die Dauer des Führerausweisentzuges sei auf maximal 12 Monate festzu- setzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7 % MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners. 2. Am 26. Juli 2023 übermittelte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die angeforderten Strafakten. 3. Mit Eingabe vom 14. August 2023 reichte das Strassenverkehrsamt den Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung [IVZ] zu den Ad- ministrativmassnahmen sowie die angeforderten Administrativakten ein, wobei es auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort verzichtete und die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf eingetreten werde. 4. Am 14. August 2023 überwies das DVI aufforderungsgemäss seine Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid die Abweisung der Beschwerde. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -5- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist ver- waltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. 2. Soweit die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde die Auf- hebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 24. November 2022 beantragt (siehe Antrag Ziff. 1), ist darauf nicht einzutreten. Diese Verfü- gung ist durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 1. Mai 2023 ersetzt wor- den und gilt inhaltlich als mitangefochten; eine selbständige Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids ist aufgrund des Devolutiveffekts ausge- schlossen (BGE 136 II 539, Erw. 1.2 mit Hinweis). 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde – mit der vorerwähnten Ausnahme (siehe Erw. 2) – einzutreten ist. 4. Ist – wie hier – der Entzug des Führerausweises umstritten, steht dem Ver- waltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz ging im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus (an- gefochtener Entscheid, Erw. II/2): Am 27. Januar 2021 lenkte die Beschwerdeführerin in Wohlen unter Can- nabiseinfluss einen Personenwagen. Die THC-Konzentration betrug 4.8 µg/L, bei einem Vertrauensbereich von 3.3 µg/L–6.3 µg/L (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 17. Februar 2021 und Gutachten des In- stituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 11. Februar 2021 mit entsprechendem Prüfbericht vom 10. Februar 2021). -6- 1.2. Als Folge des Vorfalls vom 27. Januar 2021 wurde die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 4. März 2021 unter anderem wegen Führens eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss (Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 2 Abs. 1 und 2 der Ver- kehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) sowie wegen Konsums von Cannabis (Art. 19a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 [Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121]) zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt (Akten der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten [Straf- akten], act. 86–88). Nachdem die bereits damals anwaltlich vertretene Be- schwerdeführerin gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, er- liess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 1. September 2022 einen neuen, bis auf die reduzierte Höhe des Tagessatzes gleichlautenden Straf- befehl (Strafakten, act. 108–110). Dieser Strafbefehl ist nach Rückzug der dagegen gerichteten Einsprache in Rechtskraft erwachsen (Strafakten, act. 48, 112, 118 f.). 1.3. Obschon die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, die Adminis- trativbehörde sei vorliegend nicht an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil gebunden, bestreitet sie die von der Vorinstanz vorgenommene Feststellung des Sachverhalts, welche mit jener im Strafbefehl vom 1. Sep- tember 2022 übereinstimmt, nicht und stellt diesen auch nicht abweichend dar (vgl. Beschwerde, S. 5). Insofern ist nicht erkennbar, was sie mit ihrem diesbezüglichen Einwand bezweckt und aus welchem Grund eine Partei- befragung zur Sachverhaltsermittlung angezeigt sein sollte. Auf die Durch- führung einer Parteibefragung kann daher in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 141 I 60, Erw. 3.3). 2. 2.1. Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV). Fahr- unfähigkeit wegen Betäubungsmitteleinwirkung gilt als erwiesen, wenn im Blut der fahrzeugführenden Person namentlich Tetrahydrocannabinol (THC) in einer Konzentration von 1.5 µg/L oder mehr nachgewiesen wird (Art. 2 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 [VSKV-ASTRA; SR 741.013.1]). -7- 2.2. Es ist im vorliegenden Fall erstellt, dass die Beschwerdeführerin am 27. Ja- nuar 2021 mit einer THC-Konzentration von 4.8 µg/L (Vertrauensbereich von 3.3 µg/L–6.3 µg/L) ein Fahrzeug gelenkt hat (Rapport der Kantonspo- lizei Aargau vom 17. Februar 2021, Strafakten, act. 51–53; Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 11. Februar 2021 sowie Prüfbericht vom 10. Februar 2021, Strafakten, act. 76–80). Sie wies während ihrer Fahrt unter Berücksichtigung des Vertrauensbereichs somit eine THC-Konzentration im Blut auf, die deutlich über dem ASTRA- Grenzwert von 1.5 µg/L lag. Demnach steht für das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen fest, dass die Beschwerdeführerin die hiervor aufgeführte Verkehrsregel verletzt hat. Diese Schlussfolgerung entspricht auch der strafrichterlichen Beurteilung, welche die Beschwerde- führerin im Übrigen nicht konkret rügt. 3. 3.1. Umstritten ist die Qualifikation der durch die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2021 begangenen Widerhandlung. Während die Vorinstanz die- sen Vorfall als schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG einstuft, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es liege eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor. 3.2. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Wer wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in die- sem Zustand ein Motorfahrzeug lenkt, begeht eine schwere Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Entzug des Führerausweises gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG ein schweres Verschulden, also Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, voraus (Urteil des Bundesgerichts 1C_25/2016 vom 4. Juli 2016, Erw. 2.1). Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, der das strafrechtliche Pendant zu Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG darstellt (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1C_536/2016 vom 23. Februar 2017, Erw. 2.1; 6A.55/2006 vom 5. Februar 2007, Erw. 3), liegt dann vor, wenn die betroffene Person infolge einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit nicht erkennt, dass sie sich in einem fahrunfähigen Zustand befindet oder ein solcher eintreten könnte, und sie nichtsdestotrotz wissentlich und willentlich ein Fahrzeug führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2022 vom 23. Oktober 2023, Erw. 2.2.2 mit Hinweis). 3.3. Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2021 mit einer THC-Konzentration im Blut von mindestens 3.3 µg/L ein Fahrzeug gelenkt hat. Entsprechend der gesetzlichen Vermu- -8- tung gemäss Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VRV und Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA befand sie sich damit in einem fahrunfähigen Zustand (vgl. BGE 147 IV 439, Erw. 3.3 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2018 vom 26. Juli 2018, Erw. 2.3; Aargauische Gerichts- und Ver- waltungsentscheide [AGVE] 2015, S. 70 f., Erw. II/7.3; RÜTSCHE/WEBER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 25 zu Art. 16c SVG). Dadurch ist Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG in objektiver Hinsicht erfüllt (siehe dazu auch CÉDRIC MIZEL, Droit et pratique illustrée du retrait du per- mis de conduire, 2015, S. 491). Im Strafverfahren wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, der in administrativrechtlicher Hinsicht Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG entspricht (siehe vorne Erw. 3.2), verurteilt. Ihr wurde dabei gemäss Straf- befehl vom 1. September 2022 (Akten Strassenverkehrsamt, act. 574) ein vorsätzliches Handeln vorgeworfen. In subjektiver Hinsicht legt die Be- schwerdeführerin im vorliegenden Verfahren weder konkret dar noch ist er- kennbar, inwiefern ihr – in Abweichung von der vorinstanzlichen Auffas- sung und jener der Strafbehörde – nicht ein schweres Verschulden im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG anzulasten wäre. Es trifft zwar zu, dass die Administrativbehörde hier nicht an die rechtliche Würdigung des Sach- verhalts durch die Strafbehörde gebunden ist. Daraus kann jedoch nicht der direkte Schluss gezogen werden, es liege lediglich eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften respektive kein schweres Verschulden vor. Im Gegenteil gebietet es der Grundsatz der Ein- heit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden (Urteile des Bundesgerichts 1C_536/2016 vom 23. Februar 2017, Erw. 2.2; 1C_741/2021 vom 15. Juni 2022, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend besteht kein Anlass, eine von der rechtlichen Würdigung durch die Strafbehörde abweichende Beurteilung vorzunehmen. Dass die Be- schwerdeführerin im näheren zeitlichen Umfeld vor der Blutuntersuchung Cannabis konsumiert hat, steht angesichts der Analyseresultate fest (vgl. Strafbefehl vom 1. September 2022, S. 2; BRUNO LINIGER, Drogen, Medi- kamente und Fahreignung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Be- gutachtung, 2005, S. 37). Sie bringt vorliegend auch nichts vor, um den erfolgten Cannabiskonsum zu entkräften. Wann und wieviel Cannabis sie dabei konkret konsumiert hat, lässt sich den Strafakten nicht entnehmen; gegenüber der Polizei gab sie an, kein Cannabis konsumiert zu haben. Aus dem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 15. Dezember 2021 ergibt sich, dass sie während eines Monats vor dem Vorfall jeden Abend zum Schlafen CBD geraucht habe, da sie angenommen habe, dies sei legal. Zuletzt sei dies zwei Tage zuvor geschehen, wobei sie angesichts der Kon- zentration von THC und THC-Carbonsäure im Blut vermute, es sei ihr Can- nabis statt CBD verkauft worden (Akten Strassenverkehrsamt, act. 517 f.). Im vorliegenden Verfahren macht sie allerdings nichts dergleichen geltend -9- und auch im Strafverfahren wendete die bereits damals anwaltlich vertre- tene Beschwerdeführerin nicht ein, diesbezüglich einem Irrtum unterlegen zu sein. Insofern erscheinen ihre Äusserungen im Rahmen der verkehrs- medizinischen Begutachtung, wonach sie davon ausgegangen sei, CBD zu konsumieren, nicht glaubhaft, sondern dürften sich als Schutzbehauptung erweisen, zumal sie gemäss Akten in Bezug auf den Umgang mit Cannabis über eine langjährige Erfahrung verfügt. Im Übrigen nahm auch die Gut- achterin an, die Beschwerdeführerin habe "wohl auch Cannabis" konsu- miert (Akten Strassenverkehrsamt, act. 514). Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin maximal an- derthalb Tage vor dem Vorfall Cannabis konsumiert hat. Aufgrund ihrer ein- schlägigen Vorgeschichte, die ein Führen eines Motorfahrzeugs unter Can- nabiseinfluss in den Jahren 2011 und 2017 umfasst, war ihr bekannt, dass der Cannabiskonsum die Fahrfähigkeit negativ beeinflusst und relativ lange im Blut nachweisbar ist. Dementsprechend musste sie wissen, dass sie nach erfolgtem Cannabiskonsum länger zuzuwarten hatte, bevor sie wie- der ein Fahrzeug lenken durfte. Bei Antritt der Fahrt am 27. Januar 2021 hätte ihr folglich bewusst sein müssen, dass sie sich durch den maximal anderthalb Tage vorher getätigten Konsum von Cannabis in einem Zustand befinden könnte, der die Fahrfähigkeit und damit die Verkehrssicherheit be- einträchtigt, zumal sie täglich zusätzlich Methadon einnimmt und daher erst recht nicht annehmen durfte, der gleichzeitige Konsum von Cannabis und Methadon beeinträchtige ihre Fahrfähigkeit nicht. Darüber hinaus wurde im Rahmen der ärztlichen Untersuchung auch 1.5 Stunden nach der polizeili- chen Anhaltung noch ein körperlich auffälliges Zustandsbild (u.a. Amnesie, Romberg leicht schwankend) beschrieben (Strafakten, act. 64). Diese kör- perlichen Auffälligkeiten konnten der Beschwerdeführerin nicht verborgen bleiben. Zumindest hätte ihr bewusst sein müssen, dass diese mit ihrem vorgängigen Cannabiskonsum in Zusammenhang stehen könnten. Daher ist davon auszugehen, dass sie die bestehenden körperlichen Auffälligkei- ten – entweder bei Antritt der Fahrt oder währenddessen – bemerkt und ihre Fahrunfähigkeit damit in Kauf genommen hat. Ihr Verschulden ist vor diesem Hintergrund als schwer einzustufen. Folglich hat sie eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG begangen. 4. Nach einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis für unbestimmte Zeit – mindestens aber für zwei Jahre – entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). Dabei handelt es sich um einen Sicherungsentzug, da dieser auf einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung beruht (BGE 141 II 220, Erw. 3.2 mit Hinweis). - 10 - Nachdem die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2021 eine schwere Wi- derhandlung begangen hat und ihr in den vorangegangenen zehn Jahren der Führerausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften entzogen worden war, gelangt Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG zwingend zur Anwendung. Ein ausnahmsweiser Verzicht auf die darin vorgesehene Massnahme fällt ausser Betracht, da die Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 2 lit. d Satzteil 2 SVG vorliegend nicht erfüllt sind. Dem- entsprechend hätte gegenüber der Beschwerdeführerin ein gesetzlicher Si- cherungsentzug auf unbestimmte Zeit, d.h. auf mindestens zwei Jahre (mit offener Maximaldauer), angeordnet werden müssen. Weshalb das Stras- senverkehrsamt darauf verzichtet und faktisch einen befristeten Warnungs- entzug ausgesprochen hat, kann hier aber offengelassen werden, da es dem Verwaltungsgericht aufgrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfah- ren geltenden Verschlechterungsverbots (§ 48 Abs. 2 VRPG; sog. reforma- tio in peius) ohnehin verwehrt wäre, den angefochtenen Entscheid zu Un- gunsten der Beschwerdeführerin abzuändern (vgl. Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2022.357 vom 9. Mai 2023, Erw. II/3 mit Hinweis). Es bleibt daher zu prüfen, ob die angeordnete Entzugsdauer rechtmässig ist. Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG statuiert eine gesetzliche Mindestentzugsdauer von zwei Jahren, die – abgesehen von einer hier nicht anwendbaren Ausnahme (vgl. Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG) – ungeachtet der Umstände des Einzelfalls und damit auch nicht gestützt auf Bemessungsgründe im Sinne von Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG unterschritten werden darf (vgl. BGE 135 II 334, Erw. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_372/2022 vom 26. Januar 2023, Erw. 3.5 mit Hinweisen). Nachdem die Administrativbehörde die gesetzlich vorgesehene Minimaldauer nicht über- schritten hat, ist eine mildere Massnahme im vorliegenden Fall somit von Gesetzes wegen ausgeschlossen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.232 vom 4. September 2020, Erw. II/5.4 mit Hinweis). Dies gilt insbesondere auch bei beruflicher Angewiesenheit auf den Führerausweis (Urteil des Bundesgerichts 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021, Erw. 2.2.3 mit Hinweisen). Deshalb ist der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie aus beruflichen Gründen auf den Führerausweis angewiesen sei, un- beachtlich. Da die Mindestentzugsdauer zwingend einzuhalten ist, ist auch nicht von Belang, ob sich die Beschwerdeführerin seit dem Vorfall vom 27. Januar 2021 an die angeordneten Auflagen gehalten hat; ihr diesbe- zügliches Argument ist unbehelflich. Dass es sich entgegen ihrer Ansicht nicht um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt hat, zeigt sich ausser- dem gerade darin, dass ihr automobilistischer Leumund einschlägig getrübt ist und aufgrund dessen Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG zur Anwendung gelangt. Der Führerausweis der Beschwerdeführerin wurde somit zu Recht für die Dauer von 24 Monaten entzogen. - 11 - 5. Zusammenfassend sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ei- nen Führerausweisentzug gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG gegeben, wobei sich die verfügte Entzugsdauer von 24 Monaten als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist folglich abzuwei- sen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die ver- waltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Restentzugs- dauer nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids neu festzusetzen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 254.00, gesamthaft Fr. 1'454.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat Strafakten (nach Rechtskraft dieses Urteils) an: die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten - 12 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 2. Februar 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Lang