1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 1. Mai 2023 und damit auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 13. Januar 2023 aufgehoben. Die Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 252.00, gesamthaft Fr. 1'752.00, gehen zulasten des Kantons.