2. 2.1. Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren in der Regel auch die Parteikosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Die Behörden werden in dieser Hinsicht nicht privilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt (vgl. Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 278 f., Erw. III).