III. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei den Behörden gemäss § 31 Abs. 2 VRPG Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben. Behörden sollen mit andern Worten nur bei groben Verfahrensfehlern oder willkürlichen, d. h. qualifiziert falschen Entscheiden, Verfahrenskosten tragen. Ein "normaler" Form- oder Verfahrensfehler reicht für die Kostenüberbindung nicht aus (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. April 2011 [WBE.2010.389], Erw. 5.2 mit Hinweisen).