anderem die Distanzen der gemäss Beschwerdeschrift S. 4 von einem Dritten zur Verfügung gestellten Betriebseinrichtungen (Abgasmessgerät) zu den Geschäftsorten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sein. Das Strassenverkehrsamt ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass das Verfahren allenfalls gegenstandslos werden könnte, sollte der Beschwerdeführer seinen Betrieb wie in Aussicht gestellt per Ende 2023 aufgeben.