3.7. Insgesamt erweist sich damit der angefochtene Entscheid vom 1. Mai 2023, womit die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 13. Januar 2023 bestätigt wurde, als rechtsfehlerhaft. Die Angelegenheit ist an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen, damit dieses den Sachverhalt abkläre und hernach prüfe, ob im Sinn von Art. 23 Abs. 2 VVV von den Voraussetzungen des Anhangs 4 VVV abzuweichen sei, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebs ergeben sollte, dass dadurch keine Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt entsteht. Diesbezüglich werden unter - 11 -