Damit wurde verkannt, dass Ausnahmebestimmungen eine Abweichung von der Regel sachlogisch inhärent ist. Weiter begründete die Vorinstanz nicht, weshalb nicht zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jahrzehnten über den Kollektiv-Fahrzeugausweis und die Händlerschilder verfüge. Gerade angesichts der ausserordentlich langen Zeitdauer wäre hier differenziert zu erörtern gewesen, aus welchen Gründen dieser Umstand nicht zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei.