Die Vorinstanz verneinte dann zwar das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes im Sinn von Art. 23 Abs. 2 VVV, jedoch ohne dies im Einzelnen zu prüfen; eine Gesamtbetrachtung des Betriebs wurde nicht vorgenommen. Hierzu wäre vorab der Sachverhalt zu ergänzen gewesen. Die Vorinstanz begründete ihre Auffassung sodann nicht nachvollziehbar: So hielt sie dafür, eine Privilegierung des Beschwerdeführers wäre unter Beachtung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung von vergleichbaren Betrieben nicht vertretbar. Damit wurde verkannt, dass Ausnahmebestimmungen eine Abweichung von der Regel sachlogisch inhärent ist.