3.6.4. Wie bereits ausgeführt, hat das Strassenverkehrsamt keine Gesamtbetrachtung des Betriebs vorgenommen und gar nicht erst geprüft, ob allenfalls Art. 23 Abs. 2 VVV anwendbar sei. Damit hat das Strassenverkehrsamt gänzlich auf die Ausübung des ihm zustehenden Ermessens verzichtet. Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung und Ermessensmissbrauch gelten als Rechtsverletzung (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 442).