kantonalen Behörden davon abweichen können, sofern dies eine Gesamtbetrachtung des Unternehmens rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 1C_608/2021 vom 19. Januar 2022 Erw. 3.1.3 mit Hinweisen). Schliesslich verleiht die Ausnahmebestimmung in Art. 23 Abs. 2 VVV den kantonalen Behörden zwar einen weiten Ermessensspielraum. Für die Vornahme der Gesamtbetrachtung des Betriebs ist allerdings insbesondere ein ausreichend abgeklärter Sachverhalt Voraussetzung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_522/2012 vom 28. Dezember 2012 Erw. 3.2 mit Hinweisen und 2A.406/2005 vom 7. November 2005 Erw. 4.3).