Mit der Änderung der Verkehrsversicherungsverordnung vom 11. April 2001 (AS 2001 1385) wurde die Ausnahmebestimmung (Art. 23 Abs. 2 VVV) in die Verordnung aufgenommen, wonach die kantonale Behörde zugunsten des Bewerbers oder Inhabers ausnahmsweise von den Voraussetzungen des Anhangs 4 VVV abweichen kann, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebs ergibt, dass dadurch keine Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt entsteht. Diese Möglichkeit wurde gemäss Bundesamt für Strassen (ASTRA) geschaffen, um kleineren und mittleren Unternehmen im Autogewerbe und Taxiwesen das wirtschaftliche Fortkommen zu erleichtern (Urteile des Bundesgerichts 1C_72/2007 vom 29. August 2007 Erw.