Die kantonalen Behörden wurden daher ermächtigt, in verschiedener Hinsicht von den Regeln in Anhang 4 VVV abzuweichen (Fundstelle: www.astra.admin.ch – Dokumente betreffend Strassenverkehr – Weisungen). Mit der Änderung der Verkehrsversicherungsverordnung vom 11. April 2001 (AS 2001 1385) wurde die Ausnahmebestimmung (Art. 23 Abs. 2 VVV) in die Verordnung aufgenommen, wonach die kantonale Behörde zugunsten des Bewerbers oder Inhabers ausnahmsweise von den Voraussetzungen des Anhangs 4 VVV abweichen kann, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebs ergibt, dass dadurch keine Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt entsteht.