Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er seinen Betrieb per 31. Dezember 2023 ohnehin einstellen werde, seien ihm der Kollektiv-Fahrzeugausweis und die Händlerschilder antragsgemäss zu belassen. Da lediglich die ordnungsgemässe Liquidation des Betriebes gewährleistet werden sollte, könne auch von keiner Privilegierung die Rede sein.