3.6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ursprünglich seine Geschäftstätigkeit bereits per Ende 2022 beenden wollen, was mangels Verkaufs der verbleibenden Fahrzeuge aufgrund der Nachwirkungen der Co- rona-Pandemie noch nicht möglich gewesen sei. Deshalb sei er dringend auf die Gewährung der geltend gemachten Fristverlängerung angewiesen. Er habe seinen Betrieb seit Jahrzehnten anstandslos geführt, verfüge über die notwendigen Fachkenntnisse und Betriebseinrichtungen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er seinen Betrieb per 31. Dezember 2023 ohnehin einstellen werde, seien ihm der Kollektiv-Fahrzeugausweis und die Händlerschilder antragsgemäss zu belassen.