rers berücksichtigt werden, dass er bereits jahrzehntelang über den Kollek- tiv-Fahrzeugausweis und die Händlerschilder verfüge. Es sei zumindest zweifelhaft, ob und in welchem Zeitraum die Voraussetzungen an einen Betrieb des Fahrzeughandels gemäss Anhang 4 VVV erfüllt gewesen seien (Erw. 2b des angefochtenen Entscheids).