Bauzone nach 30 Jahren etwa BGE 136 II 359 Erw. 7 f. mit Hinweisen). Wie es sich damit abschliessend verhält, ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht näher zu prüfen. 3.6. 3.6.1. Das Strassenverkehrsamt prüfte in der Verfügung vom 13. Januar 2023 nicht, ob allenfalls ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 23 Abs. 2 VVV vorliegen könnte. Auch hierzu hatte es keinerlei Abklärungen getätigt.