Unter dem Aspekt der verfassungsgemäss geforderten Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns und des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 2 f. der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) erscheint es zumindest fragwürdig, wenn eine Behörde jahrzehntelang einen (mutmasslich) unrechtmässigen Zustand hinnimmt, um dann – insgesamt betrachtet relativ kurz vor Aufgabe des Betriebs durch den Inhaber – die Bewilligung ohne vertiefte Prüfung der konkreten Umstände zu verweigern (vgl. zum Vertrauensschutz bzw. der Verwirkung des Anspruchs der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei Bauten innerhalb der