Die Gesetzwidrigkeit hätte die Behörde bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen müssen, umso mehr, als die vorliegenden Akten keineswegs umfangreich sind. Unter dem Aspekt der verfassungsgemäss geforderten Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns und des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 2 f. der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;