Das Strassenverkehrsamt ging diesem Umstand (jedenfalls nach bestehender Aktenlage) in offenkundiger Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht nach und forderte den Beschwerdeführer insofern über Jahrzehnte hinweg auch nicht zur Mitwirkung auf. Es ist deshalb wohl davon auszugehen, dass das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer seit Jahrzehnten die Kollektiv-Fahrzeugausweise mit Händlerschildern bewilligte, ohne dass dieser die Voraussetzung des Verkaufs von mindestens 40 Fahrzeugen pro Jahr nachweisbar erfüllt hätte. Die Gesetzwidrigkeit hätte die Behörde bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen müssen, umso mehr, als die vorliegenden Akten keineswegs umfangreich sind.