Weiter geht hervor, dass spätestens seit 1978 aktenkundig war, dass der Beschwerdeführer keine Buchhaltung führte und der Umsatz nicht nachgewiesen werden konnte. Das Strassenverkehrsamt ging diesem Umstand (jedenfalls nach bestehender Aktenlage) in offenkundiger Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht nach und forderte den Beschwerdeführer insofern über Jahrzehnte hinweg auch nicht zur Mitwirkung auf.