Mit Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 4. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er die Voraussetzungen für Kollektiv- Fahrzeugausweise und Händlerschilder nicht mehr erfülle. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Umsatz zu gering sei und nicht den Anforderungen gemäss Anhang 4 VVV entspreche (Verkauf von mindestens 40 Fahrzeugen pro Jahr). Weiter sei unklar, ob er die Anforderungen bezüglich Räumlichkeit und Betriebseinrichtung gemäss Anhang 4 VVV erfülle. Es werde ihm die Möglichkeit gegeben, freiwillig auf die Kollektiv-Fahrzeugausweise und die Händlerschilder zu verzichten, andernfalls werde eine (kostenpflichtige) Entzugsverfügung erlassen (act.