Mit Schreiben vom 31. August bzw. 13. September 2022 forderte das Strassenverkehrsamt den Beschwerdeführer auf, ein Formular auszufüllen, da der Betrieb aufgrund einer (in Erfahrung gebrachten) Änderung zu prüfen sei (act. 29 f.). In der Folge reichte der Beschwerdeführer eine Selbstdeklaration vom 23. September 2022 ein (act. 31). Bei der Frage zum Betriebsumfang gab er an [… {er habe jahrzehntelang nie etwas aufgeschrieben und sei selbständig tätig gewesen}]. Mit Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 4. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er die Voraussetzungen für Kollektiv- Fahrzeugausweise und Händlerschilder nicht mehr erfülle.