anderem vermerkt: "Umsatz kann nicht nachgewiesen werden! Keine Buchführung" (act. 3). Mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 24. Juli 1991 wurde dem Beschwerdeführer wiederum ein Kollektiv- Fahrzeugausweis in Verbindung mit Händlerschildern erteilt (act. 14). Infolge eines Standortwechsels erfolgte am 14. September 1995 eine Betriebsbesichtigung. Im weitgehend unausgefüllten Dokument wurde unter Auflagen vermerkt "Durch B._____ kontrolliert Schild wird belassen altrechtlich (14.9.95)" (act. 20). Das Strassenverkehrsamt erteilte mit Verfügung vom 25. Oktober 1995 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis in Verbindung mit Händlerschildern (act. 23).