Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert; danach sind diese verpflichtet, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (vgl. § 23 Abs. 1 VRPG). Dies gilt insbesondere für Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche ohne Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erhoben werden können (vgl. AGVE 2002, S. 430). Die Mitwirkungspflicht reicht indessen nur soweit, als sie für den Betroffenen möglich und zumutbar ist (vgl. BGE 140 II 65, Erw.