3.2. Die kantonale Behörde kann zugunsten des Bewerbers oder Inhabers ausnahmsweise von den Voraussetzungen des Anhangs 4 abweichen, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebs ergibt, dass die Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben werden können (Art. 23 Abs. 2 VVV). Sind die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt, sind die Kollektiv-Fahrzeugausweise zu entziehen (Art. 23a Abs. 1 VVV; vgl. auch Art. 16 Abs. 1 SVG).