wandfreie Verwendung der Ausweise bieten und, soweit es sich um Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes handelt, die in Art. 71 Abs. 2 SVG vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben. Diese Anforderungen gelten kumulativ (Urteil des Bundesgerichtes 1C_567/2018 vom 22. Juli 2019 Erw. 4.2 mit Hinweis). Im Bereich des vorliegend relevanten Fahrzeughandels wird für die Bewilligung eines Kollektiv-Fahrzeugauswei- ses unter anderem bezüglich des Umfangs des Betriebes der Verkauf von mindestens 40 leichten Motorwagen pro Jahr vorausgesetzt (Ziff. 3.21 des Anhangs 4 VVV).