Im Unterschied zu Fahrzeugausweisen, die grundsätzlich für ein bestimmtes immatrikuliertes Fahrzeug gelten, berechtigen Kollektiv-Fahrzeugaus- weise zum Anbringen der dazugehörigen Händlerschilder an verschiedenen Fahrzeugen, die nicht immatrikuliert und amtlich geprüft sein müssen (vgl. Art. 24 Abs. 1 VVV). Gemäss Art. 23 Abs. 1 VVV werden Kollektiv- Fahrzeugausweise an Betriebe abgegeben, die die im Anhang 4 der Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllen sowie über die für die Art des Betriebs erforderlichen Bewilligungen verfügen, Gewähr für die ein- -6-