2.2. Die Vorinstanz ist im Wesentlichen der Auffassung, der Beschwerdeführer erfülle die in Ziff. 3.21 Anhang 4 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV; SR 741.31) statuierten Anforderungen an den Umfang eines Betriebs des Fahrzeughandels nicht. Zudem stelle sich die Frage, ob der Kollektiv-Fahrzeugausweis und die Händlerschilder nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten entzogen werden müssen, da der Beschwerdeführer angegeben habe, es habe sich alles im kleinen Rahmen bewegt, er habe nie etwas aufgeschrieben und zudem sei der Betrieb nie mehrwertsteuerpflichtig geworden.