2. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 13. Juli 2023 auf eine Stellungnahme und beantragte mit Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen sowie den angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 3. Mit Eingabe vom 27. Juli 2023 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und erstattete die Beschwerdeantwort, worin es unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 25. Oktober 2023 beraten und entschieden. -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: