2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Kollektiv-Fahrzeugausweis und die Händlerschilder "AG […] U" innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschwerdeentscheids dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau zuzustellen. -3- 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und Auslagen von Fr. 168.30, zusammen Fr. 1'168.30 zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.