III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Die anwaltlich vertretene Beigeladene hat sich nicht aktiv am Verfahren beteiligt (vgl. § 12 Abs. 3 VRPG) und damit keine Anträge gestellt, die als obsiegend zu qualifizieren wären. - 17 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 368.00, gesamthaft Fr. 3'368.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.