Die von der Vorinstanz angeordnete Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids erscheint vor diesem Hintergrund nicht rechtsfehlerhaft. Zu beachten ist dabei, dass der Beschwerdeführerin für die Erarbeitung des Lärmsanierungskonzepts faktisch vier Monate zur Verfügung stehen, da sie die Rechtskraft des Entscheids nicht abzuwarten braucht, sondern umgehend nach der Zustellung des Entscheids mit der Erarbeitung des Lärmsanierungskonzepts beginnen kann. 5. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.