In der genannten Offerte (S. 4) veranschlagte die H._____ AG, dass mit den Arbeiten Ende Juni/Juli 2023 begonnen werden könne, danach aber bis Mitte August aufgrund diverser Ferienabwesenheiten keine Weiterbearbeitung möglich sei, weshalb eine Abgabe des Sanierungskonzepts bis ca. Dezember 2023 realistisch sei (vgl. Beschwerdebeilage 5). Diese Angaben sind inzwischen allerdings überholt, da die Beschwerdeführerin die Erarbeitung des Lärmsanierungskonzepts nicht in Auftrag gegeben, sondern stattdessen Beschwerde erhoben hat.