4. Für die Einreichung eines Lärmsanierungskonzepts setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids an (angefochtener Entscheid, S. 11, 14 [Dispositiv-Ziffer 2]). Die Beschwerdegegnerin erachtet diese Frist als zu kurz und verlangt eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheids (vgl. Beschwerde, S. 2 [Antrag-Ziffer 3], 6 f.), wobei sie diesbezüglich Bezug nahm auf die von ihr eingeholte Offerte der H._____ AG vom 16. Juni 2023 bezog. In der genannten Offerte (S. 4) veranschlagte die H.___